Mehr als Beratung

Außerhalb der Beratung spricht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) von Vertretungstätigkeiten eines Rechtsanwaltes. Das RVG unterscheidet zwischen der außergerichtlichen (Vertretungs-) Tätigkeit und der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren.

Entweder ermittelt sich das Anwaltshonorar auf der Grundlage eines Gegenstandswertes oder das RVG nennt einen Betragsrahmen. Näheres hierzu finden Sie unter Vergütungsgesetz.

Staatliche Kostenhilfe

Wenn Sie sich die außergerichtliche anwaltliche Vertretung finanziell nicht leisten können, müssen Sie nicht auf die Durchsetzung Ihrer Rechte verzichten. Dafür sorgt ebenfalls die Beratungshilfe, auch wenn wir Sie nicht nur beraten.

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung gewährt Ihnen das Gericht Prozesskostenhilfe, wenn Ihr Anliegen Aussicht auf Erfolg hat und ein Prozess nicht mutwillig angestrengt wird. Je nach dem Ausmaß Ihrer finanziellen Bedürftigkeit übernimmt der Staat Ihre Anwalts- und Gerichtskosten ohne Rückzahlungsverpflichtung; ansonsten müssen Sie die Prozesskosten in Raten (unverzinst) zurückzahlen.

Beachten Sie bitte, dass bei einem verlorenen Prozess zwar Ihre Anwaltskosten, nicht jedoch die des Prozessgegners durch die Prozesskostenhilfe getragen werden!

Gerne klären wir für Sie alle weiteren Detailfragen. Ein Prozesskostenhilfeformular finden sie hier.

Kostenerstattungsanspüche

Als Mandant schulden Sie Ihrem Anwalt das vertragliche Honorar – selbst dann, wenn Ihnen ein Streit aufgezwungen wurde. Häufig können Sie allerdings die Erstattung Ihrer Anwaltskosten (und auch weiterer Kosten wie etwa Sachverständigengutachten) von Ihrem Gegner verlangen, wenn dieser verpflichtet ist, Ihnen Schadensersatz zu leisten.

Eine derartige Schadensersatzverpflichtung kann unter anderem dadurch ausgelöst werden, dass Ihr Gegner eine Verpflichtung Ihnen gegenüber nicht rechtzeitig erfüllt (Verzug), wesentliche Vertragspflichten verletzt oder Ihnen auf andere Weise einen Schaden zufügt (so hat etwa der Unfallverursacher regelmäßig auch die Anwaltskosten zu tragen, die zur Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche entstanden sind).

In gerichtlichen Verfahren, insbesondere Zivilprozessen trägt derjenige die gesamten Kosten des Rechtsstreits, der unterliegt. Daraus folgen natürlich auch Kostenrisiken, da ein teilweises Unterliegen im Rechtsstreit auch eine teilweise Kostenpflicht auslöst.

Das Prozesskostenrisiko kalkulieren wir für Sie zu Beginn eines Verfahrens (kaum kalkulierbar bleibt, ob der Gegner am Ende zahlungsfähig ist).